Allgemeine Lieferungs- Reparatur und Zahlungsbedingungen der Firma Amend, Weinheim
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zwischen Amend und dem Kunden
abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Geräten, Einbauküchen und sonstigen
Waren und die Ausführung von Reparaturen und Werkleistungen. Sie gelten auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart
werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die Amend nicht ausdrücklich anerkennt,
sind für Amend unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Amend und dem Kunden getroffen werden, sind in dem
Vertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung von Amend schriftlich niedergelegt.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote von Amend sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass Amend
diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat.
2. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den
unverbindlichen Angeboten von Amend gehören, bleiben im Eigentum von Amend und sind
nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden
sind.
3. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Amend mit dem ein kongruentes Deckungsgeschäft
abgeschlossen worden ist. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Amend
zu vertreten ist.
4. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die
Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
III. Kostenvoranschlag, Reparaturabbruch
1. Verlangt der Kunde eine verbindliche Preisangabe für Reparaturarbeiten und sonstige
Werkleistungen, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlags, in dem die Arbeiten und
die zur Herstellung des Werks erforderlichen Stoffe im Einzelnen aufzuführen und mit den
jeweiligen Preisen zu versehen sind.
2. Kostenvoranschläge werden hiermit als kostenpflichtig vereinbart.
3. Ergibt sich bei Reparaturdurchführung oder Erbringung der Werkleistung aus vorher nicht
erkennbaren Gründen eine Erhöhung der Kosten gegenüber dem Kostenvoranschlag um mehr
als 20 %, wird die Entscheidung des Kunden über die Weiterführung der Arbeiten
herbeigeführt. Verlangt der Kunde den Abbruch der Arbeiten, sind die bis dahin entstandenen
Kosten zu bezahlen.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Übersteigt die vereinbarte Liefer- oder Leistungszeit den Zeitraum von vier Monaten ab
Vertragsabschluss oder verzögert sich die Lieferung über vier Monate ab Vertragsabschluss
aus Gründen, die allein der Kunde zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich
fallen, ist Amend berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt
die Preiserhöhung mehr als 5 % des umseitig bezifferten Kaufpreises, ist der Kunde berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Kunde es nicht innerhalb
einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises,
ausübt.
2. Die Preise von Amend gelten ab Werk sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem
Kunden getroffen wurde. Die Verpackungskosten sind nicht in dem Preis enthalten.
3. Ist mit dem Kunden nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis netto
(ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Kunden zur Zahlung fällig.
4. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb
von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen
Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist Amend berechtigt,
von Beginn des Verzuges an, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank (EZB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt
Amend vorbehalten.
Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn MaÅNngelrügen oder Gegenansprüche geltend
gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von
Amend anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist
der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis
beruht.
V. Lieferungs- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind,
sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
2. Falls Amend schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus
sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu gewähren,
die entweder am Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei Amend oder im
Fall der kalendermäßig bestimmten Frist mit diesem Zeitpunkt beginnt. Nach fruchtlosem
Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3. Amend haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden
Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Kunde in
Folge eines Amend zu vertretenden Verzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines
Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
4. Amend haftet dem Kunden bei Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der
Verzug auf einer von Amend zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung beruht. Amend ist ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
zuzurechnen. Beruht der Verzug nicht auf einer von Amend zu vertretenden vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung, ist die Haftung von Amend auf den<
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Beruht der von Amend zu vertretende Verzug auf der schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht, haftet Amend nach den gesetzlichen Bestimmungen; wobei
seine Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
6. Beruht der Verzug von Amend auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen
Vertragspflicht, ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Verzugswoche eine pauschalierte
Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Vertragspreises, maximal jedoch nicht mehr als
15% des Vertragspreises zu verlangen.
7. Amend ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den
Kunden zumutbar ist.
VI. Gefahrübergang Versand/Verpackung
1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. Amend wird sich
bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Kunden zu
berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung -
gehen zu Lasten des Kunden.
2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert
Amend die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der
Versandbereitschaft dem Versand gleich.
VII. Gewährleistung/Haftung
1. Der Kunde hat die empfangene Ware oder Werkleistung auf Vollständigkeit,
Vertragsgemäßheit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren
Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Kunden innerhalb von
zwei Wochen ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber Amend zu
rügen.
2. Amend ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Kunde einen offensichtlichen
Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von Amend zu vertretender Mangel
an der Ware oder Werkleistung vorliegt und von dem Kunden rechtzeitig schriftlich gerügt
wurde, ist Amend - unter Ausschluss der Rechte des Kunden von dem Vertrag zurückzutreten
oder den Kaufpreis herabzusetzen - zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass Amend
aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der
Kunde hat Amend für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu
gewähren.
3. Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels oder
Lieferung einer neuen Ware oder eines neuen Werkes erfolgen. Amend ist berechtigt, die vom
Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Vertragspreises
oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nacherfüllung gilt mit
dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen
oder hat Amend die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann
der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder Amend die
Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden
Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
5. Amend haftet unbeschadet der Regelung in V. Ziffer 2 bis 6 dieser Bedingungen und der
nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Amend, der
gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, der gesetzlichen
Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Amend bezüglich der Ware oder Teile
derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet Amend
auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten
Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet
Amend allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
6. Amend haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden,
soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung
für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten).
Amend haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden
und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher
Nebenpflichten haftet Amend im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 3 enthaltenen
Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter,
leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Amend betroffen ist.
7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von Amend ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Amend.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Amend behält sich das Eigentum an der gelieferten und für die Durchführung der Reparatur
oder Werkleistung verwendeten Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus
dem Vertragsverhältnis vor.
2. Der Kunde hat Amend von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums
unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat Amend alle Schäden und Kosten zu
ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche
Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
3. Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung von Amend nicht
nach, so kann Amend die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden
Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Kosten trägt der
Kunde. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch Amend liegt stets ein Rücktritt vom
Vertrag. Amend ist nach Rückerhalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der
Verwertungserlös abzüglich der Verwertungskosten ist auf Verbindlichkeiten des Kunden
gegenüber Amend anzurechnen.
4. Die vorstehenden Regelungen gelten ungeachtet des Werkunternehmerpfandrechtes -
sinngemäß, wenn Amend bei Durchführung von Reparaturen oder Werkleistungen eigene
(Ersatz-)Teile in Geräte, Fahrzeuge oder Bauwerke o.ä. einbaut. In diesem Fall entsteht
Miteigentum an der Sache, in die der Einbau stattgefunden hat. Der Miteigentumsbruchteil
bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Sache des Kunden vor der Reparatur oder
Werkleistung zum Wert nach der durchgeführten Reparatur.
IX. Pauschalierter Schadensersatz
1. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis oder verweigert er ernsthaft und endgültig die
Annahme des Kaufgegenstandes oder Werkes oder verweigert er ernsthaft seine Mitwirkung
an der Vertragserfüllung durch Amend, wird Amend den Kunden unter Setzen einer Frist von
14 Tagen zur Erfüllung des Vertrages auffordern. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht
nach, ist Amend berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde trotz Setzens einer
Nachfrist von weiteren 14 Tagen den Vertrag nicht erfüllt. Der Kunde ist dann verpflichtet, 25
% des vereinbarten Kaufpreises oder Werklohnes ( ohne Mehrwertsteuer ) der nicht
abgenommenen Lieferung oder Werkleistung an Amend als pauschalierten Schadenersatz zu
bezahlen. Der Kunde bleibt berechtigt nachzuweisen, dass ein wesentlich niedrigerer als der
pauschalierte Schaden entstanden ist.
2. Ist der Kunde nach vorheriger telefonischer Vereinbarung eines Montage- oder
Reparaturtermins nicht in der Lage, den Mitarbeitern von Amend die Erfüllung des Auftrags zu
ermöglichen, schuldet er Amend eine Kostenpauschale in Höhe von € 0,30 je gefahrenem
Kilometer sowie je angefangener Monteurstunde vom Zeitpunkt der Abfahrt bei der Firma
Amend bis zur Rückkunft dorthin in Höhe von € 40,- , jeweils zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
X. Schlussbestimmung, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes
über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss
von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
2. Sind die Parteien Vollkaufleute, sind Erfüllungsort und Gerichtsstand 69469
Weinheim/Bergstrasse. Der Gerichtsstand Weinheim gilt auch für und gegen Geschäftspartner
von Amend, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Der Gerichtsstand gilt auch für und gegen Geschäftspartner des Auftragnehmers, die keinen
allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben.
3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne vorherige
Einwilligung von Amend abzutreten.
4. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Lieferungs- Reparatur- und Zahlungsbedingungen
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der
Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht.
